Brandschutz zu Hause: Gemeinsam Vorbeugen

Veröffentlicht am: 25.06.2020

AUFFORDERUNG / INFORMATION
BRANDSCHUTZ bzw. SICHERHEITSBESTIMMUNGEN nach ÖNORM B-1300:

Die regelmäßige Feuerbeschau wird von der Hausverwaltung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Objekt-Sicherheitsprüfung nach ÖNORM B 1300 durchgeführt. Die dabei durchgeführten Begehungen von Stiegenhäusern und Dachböden ergeben leider immer wieder Sicherheitsmängel, die im Ernstfall zu bedrohlichen Gefahr für Ihr Zuhause werden können. Wir appellieren daher an Ihr Mittun beim gemeinsamen Vorbeugen für besseren Brandschutz. Hier die Top-5-Regeln für besseren Brandschutz:

  1. In allen offenen/geschlossenen Stiegenhäusern sind Lagerungen von Gegenständen/Pflanzen/Dekorationsstücken/Stolperfallen (Schuhe, Schuhkästen, Kinderwägen, Einkaufswägen, Roller, Fahrräder etc.) verboten! Dies gilt auch im Bereich der Stiegenhausfenster bzw. Innenfensterbänke.
  2. Lose Teppiche bzw. Fußabstreifer in Gängen oder bei Wohnungseingangstüren stellen eine Stolpergefahr dar, sofern es sich nicht um eine rutschfeste Ausführung handelt! Es sind nur Teppiche/Türmatten/Fußabstreifer mit entsprechender Rutschfenstigkeit erlaubt!
  3. Brandschutztüren (Metall- bzw. Glastüren, Stiegenhäuser, Kellergänge, Allgemeinräume) dürfen keinesfalls dauerhaft untergekeilt oder aufgespreizt werden! (z.B. Holzkeile, Feuerlöscher, …).
  4. Auf Tiefgaragenabstellplätzen darf neben einem Auto, nur das angeführte Autozubehör gelagert werden (max. 1 Satz Reifen, Dachträger, Skiträger, Dachbox)
  5. In Tiefgaragen sind folgende Handlungen verboten: Rauchen, hantieren mit offenem Feuer, feuergefährliche Arbeiten, waschen und reparieren der Fahrzeuge, füllen und entleeren von Treibstoffbehältern, Motor- und Getriebeölwechsel!
  6. Das Lagern von Flüssiggasflaschen und brennbaren Stoffen/Flüssigkeiten in Untergeschoßen, Tiefgaragen und Kellern ist strengstens verboten! Gasflaschen dürfen, wenn dann nur oberirdisch, in Gärten oder auf Balkonen gelagert werden.
  7. Auf sämtlichen Kellergängen/Verkehrsflächen ist das Abstellen von Gegenständen ausnahmslos verboten!
  8. Auf Dachböden dürfen aufgrund der brandschutztechnischen Sicherheitsbestimmungen keine Gegenstände gelagert werden (Brandlast!).
  9. In sämtlichen Allgemeinräumlichkeiten dürfen ausschließlich dafür vorgesehene Gegenstände gelagert werden (zB Fahrradraum - nur funktionstüchtige Fahrräder, Trockenraum – ausschließlich Wäsche zum Trocknen aufhängen, Kinderwagenraum – nur
    funktionstüchtige und genutzte Kinderwägen etc.)

Die Hausverwaltung, Mai 2020.

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